München (ots) – Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) ist der Auffassung, dass Beihilfe zur Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe ist und insbesondere nicht mit der Aufgabe, Leben zu erhalten, vereinbar ist, wie sie bereits in § 1 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns, so wie gleichlautend in der Muster-Berufsordnung, beschrieben ist.

„Aufgaben des Arztes“
§ 1 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns lautet: „Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.“

Die BLÄK war und ist ferner der Auffassung, dass eine Regelung zur Suizidbeihilfe – unabhängig von ihrem materiellen Gehalt – unter der Überschrift „Beistand für Sterbende“ fehlplatziert ist, denn der Sterbende verlangt nicht nach einer Hilfe zur Selbsttötung. § 16 der Muster-Berufsordnung lautet nach der Beschlussfassung des 114. Deutschen Ärztetages:

„Beistand für Sterbende“
„Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“

§ 16 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns lautet nach der Beschlussfassung des 70. Bayerischen Ärztetages:

„Beistand für den Sterbenden“
„Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“

Die Paragrafen 1 und 16 sind im Kontext zu sehen. Anderslautende veröffentlichte Interpretationen, wonach die BLÄK den oben genannten Paragrafen der Muster-Berufsordnung nicht umgesetzt habe, sind falsch.

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